Voraussetzungen für Pflegegrad 1
Wenn die selbständige Bewältigung des Alltags aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Einschränkungen zunehmend schwerer wird, ist der erste Ansprechpartner die Pflegekasse. Diese ist an die Krankenkasse angebunden und Sie können sie über diese erreichen. Sind Sie der Meinung, dass die Voraussetzungen vorliegen um Pflegegrad 1 beantragen zu können, reicht ein formloser Antrag an die Pflegeversicherung. Sie müssen hierbei nicht benennen, welchen Pflegegrad Sie beantragen wollen – darüber entscheidet die Kasse nach einer Begutachtung.
Die Pflegekasse wird einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Medizinischen Dienstes (MDK) zu Ihnen nach Hause schicken, um anhand eines Kriterienkatalogs Ihren Pflegegrad zu bestimmen.
Es muss jedoch nicht zwingend zu einem Hausbesuch kommen. Je nach Situation kann auch nach Aktenlage entschieden werden. Dies ist häufig bei einem Klinikaufenthalt der Fall. Dabei wird in der Regel im Eilverfahren ein vorläufiger Pflegegrad ausgesprochen, der im Anschluss nach der Entlassung häuslich nachbegutachtet wird. Verstirbt ein Antragsteller nach Antragstellung und vor der Begutachtung, wird nach seinem Tod auf Aktenlage entschieden.
Der Fragenkatalog, der bei der Begutachtung herangezogen wird, bezieht sich auf das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA). Ausschlaggebend sind dabei die Alltagskompetenz, also die Selbstständigkeit und Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module).
Die Module enthalten weitere Unterkriterien, die jeweils anhand der vorliegenden Einschränkung mit einem Punktwert bewertet werden. Außerdem fließen die Module unterschiedlich stark in die Gesamtbewertung ein:
Mobilität (10%)
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (die beiden letzten Module gemeinsam 15%)
Selbstversorgung (40%)
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%)
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
Pflegegrad 1 – Leistungen
Ihnen oder Ihrem bzw. Ihrer Angehörigen stehen bei Pflegegrad 1 Leistungen der Pflegeversicherung zu. Da es sich hier um den geringsten Pflegegrad handelt, fallen die Geld- und Sachleistungen gegenüber höheren Pflegegraden geringer aus. Viele Pflegeleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Das grundsätzliche Ziel der Pflegegrad 1 Leistungen ist, die Betroffenen möglichst lange in ihrer Selbständigkeit zu unterstützen.
Betroffene mit dem ersten Pflegegrad leben in den allermeisten Fällen in ihrer gewohnten Umgebung und benötigen nur etwas Hilfe bei der Grundpflege. Tätigkeiten, die sie nicht oder nur sehr schwer alleine erledigen können, werden häufig durch Familienmitglieder oder Freund:innen erledigt. Somit können die Leistungen bei Pflegegrad 1 als Geldleistung für Angehörige betrachtet werden. Überwiesen wird das Geld allerdings auf das Konto der pflegebedürftigen Person und die Art der Verwendung vom Pflegegrad 1 Geld steht der Person frei.
Eine kurzfristige oder dauerhafte Unterbringung in Betreuungseinrichtungen wie die stationäre Pflege oder die Kurzzeitpflege wird nicht als notwendig angesehen und die Kosten daher auch nicht von der Pflegekasse übernommen.
Pflegehilfsmittel
Zu Hause gepflegte Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese Leistung umfasst monatlich einen Betrag von 40 EURO und ist auch bei höheren Pflegegraden gleichbleibend.
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören Produkte, wie Schutzmasken, Schutzschürzen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen und Bettschutzeinlagen.
Die Menge der einzelnen Produkte bestimmen Sie selbst. Wir von der PflegeBox bieten einen bequemen und kostenlosen Service, bei dem wir Ihnen die Pflegehilfsmittel nach Hause schicken. In unserem Service ist die Abrechnung mit der Pflegekasse inklusive.
Entlastungsbetrag
Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 EURO ist eine zweckgebundene Geldleistung. Der Betrag dient zur Entlastung pflegender Angehöriger und Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Ausnahmsweise kann der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 auch für Pflegeleistungen verwendet werden, für die es ansonsten keine finanziellen Mittel für diesen Pflegegrad gibt. Diese Leistungen finden Sie im nächsten Abschnitt.
Wohngruppenzuschuss
Wenn die pflegebedürftige Person mit anderen Pflegebedürftigen in einer Pflege Wohngruppe zusammenlebt, steht monatlich ein Zuschuss von 214 EURO zur Verfügung. Ebenso gibt es die sogenannte Anschubfinanzierung für die Gründung von Pflege-Wohngruppen. Hierfür stehen jeder Person mit Pflegegrad 1-5 einmalig 2.500 EURO zur Verfügung. Maximal dürfen 4 WG Mitbewohner:innen diese Förderung erhalten, die auf 10.000 EURO je Wohngemeinschaft gedeckelt ist.
Hausnotruf
Die Pflegekasse finanziert auch einen Hausnotruf bei Pflegegrad 1. Die Kosten für den einmaligen Anschluss sowie die monatlichen laufenden Kosten werden mit 23 EURO bezuschusst. Der Zuschuss zum Hausnotruf wurde ab dem 01.07.2021 auf 25,50 Euro erhöht, wenn der Anbieter einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Falls der Anbieter dem neuen Vertrag vom 01.07.2021 nicht beigetreten ist, gelten die 23 Euro.
Diese Notrufsysteme gibt es in unterschiedlichen Ausführungen. Sie orientieren sich in der Regel daran, wie mobil die zu pflegende Person ist.
Das bedeutet: Ist der oder die Betroffene viel allein unterwegs, bietet sich ein mobiler Notruf in Form eines Armbands an. Darüber hinaus gibt es klassische stationäre Notrufsysteme. Unser Partner Libify bietet unterschiedliche Notrufsysteme an, über die wir Sie gerne informieren.
Wohnraumanpassung
Außerdem haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 das Anrecht auf einen Zuschuss zu Wohnraumanpassungen. Es besteht die Möglichkeit notwendige Umbau-Maßnahmen mit bis zu 4.000 EURO zu bezuschussen. Der maximale Zuschuss kann bis zu 16.000 EURO betragen, wenn bis zu vier Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt leben.
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Telefon 05731/2454777
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